HMZ - Gebäudeservice
Hausmeisterzentrale Jüstel und Gebäudeservice Gmbh & Co. KG
Eichenallee 39 b
16767 Leegebruch
1. Allgemeines
Alle Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen und Kostenangebote erfolgen
ausschließlich zu den benannten vertraglich vereinbarten Bedingungen. Der
Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss ausdrücklich an, dass die
allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Vertragsinhalten wesentlichen
Bestandteil des Vertrages sind. Da der Auftragnehmer auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hingewiesen hat, gelten diese somit auch für weitere Vertragsabschlüsse oder -beziehungen auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen oder
Absprachen mit nicht vertretungsberechtigten Personen, insbesondere mit Außenmitarbeiter des
Auftragnehmers, gelten nur als rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich
bestätigt worden sind.
Angebote des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Ein
Vertrag kommt erst durch die beidseitige Unterschrift des Auftraggebers und Auftragsnehmers zu
Stande.
2. Objekteinweisung
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter
des Auftragnehmers in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden
Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen. D.h. es sollte auf alle möglichen Gefahrenquellen
hingewiesen, Wartungsfirma benannt und sonstige zu beachtende Vorschriften angegeben werden
(vorzugsweise in schriftlicher Form). Des Weiteren sind die erforderlichen Schlüssel den Auftragnehmer
zu übergeben. Erfolgte eine Einweisung (gleichaus welchen Gründen) nicht, so kann der Auftraggeber
bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf mangelnde Unterrichtung zurück zu führen sind,
den Auftragnehmer nicht schadensersatzpflichtig machen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt. Im Übrigen wird bei solchen Schäden vermutet, dass dem Auftragnehmer
allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb eines vollständig betreuten Anwesens für Bewohner und
Besucher kenntlich ein Firmenschild oder auch Hausmeisterbriefkasten anzubringen. So ist für die
Anlieger klar ersichtlich, dass Anwesen vom Auftragnehmer unter regelmäßiger Betreuung und für
Notfälle ein Ansprechpartner bereits steht.
3. Leistungen des Auftragsnehmer
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages oder in der
Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen.
Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte
Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers regelmäßig, bei bestimmten
Arbeiten (wie z.B. Garagen- oder Fensterreinigung) möglichst noch am selben Tag zu besichtigen und
deren ordnungsgemäße Ausführung zu bestätigen oder Mängel schnellstmöglich anzugeben. Verzichtet
der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei
denn der Auftraggeber rügt unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von einer Woche) nach den für
Reklamationen getroffene Vereinbarungen oder es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel.
4. Umfang und Durchführung der Leistungen
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich ausdrücklich auf das Gemeinschaftseigentum bzw. die
vertraglich festgelegten Bereiche. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum (insbesondere
Instandsetzung in den Wohnungsbereichen) bedürfen eines gesonderten Auftrages.
Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Geschäftszeiten
an Werktagen erbracht werden. Fällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des
Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderanspruch zusteht. In den
Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis 2x wöchentlich vereinbart ist, ist der Auftragnehmer beim
Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag jedoch verpflichtet, die ausfallende Leistungen durch
verstärkten Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen.
In Bezug auf die Durchführung des Winterdienstes sind folgende Angabe zu berücksichtigen: Die
Zugänglichkeit der zu reinigen Flächen muss jederzeit gewährleistet sein. Es unterbleibt eine
Reinigung, wenn die Flächen nicht begehbar bzw. verstellt sind (z.B. abgestellte Fahrzeuge, Fahrräder,
Mülltonnen, Kinderwagen etc.). Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung von Quellen, welche zur
Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstige Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet (z.B. Eisbildung
von Schmelzwasser durch undichten bzw. nicht sachgemäß ablaufenden Dach- und Regenrinnen). Der
AN ist auch nicht verpflichtet, Schnee und Schneeglätte, welche nicht unmittelbar auf natürlichen
Niederschlag zurückzuführen sind, zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden
(z.B. Schneeablagerung durch Schneelawinen von Dächern, abfallende Eiszapfen). Das gilt auch für
Schneereste, die von Anliegern auf die gereinigten Flächen des AG herübergeweht sind bzw. durch
Dritte oder Unbekannte auf die gereinigten Flächen wieder getragen werden (z.B. Schnee von Garten
auf Straßen geschippt, durch spielende Kinder, durch parkende KFZ etc.)
5. Schäden und Mängel an den betreuten Anwesen
Beim Auftreten von Schäden oder Mängel am betreuten Anwesen wird der Auftragnehmer dem
Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss
oder Stromunterbrechung hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von
Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesem Fall
wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang
des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.
6. Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und Strom für
den Betrieb von Maschinen, in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfanges zur
Verfügung zu stellen. Bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer
unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen. Dies ist
besonders für die Unterbringung der Winterdienstmaterialien und Maschinen erforderlich.
7. Reklamationen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages oder in der
Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen.
Weiterführend ist der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen verpflichtet, die Arbeiten so
durchzuführen, dass Störungen oder Belästigungen weitestgehend vermieden werden.
Reklamationen der Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber können nur dann
Berücksichtigung finden, wenn diese unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) nach der
Durchführung der Leistungen schriftlich mitgeteilt werden; fernmündliche oder mündliche
Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden.
Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurde diese dann wie erforderlich
unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur
Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene
ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung zur
Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht
vorgenommen werden.
Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungen, werden dann als
vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten
entgegen der ihn treffenden Besichtigungs- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich (spätestens
jedoch innerhalb einer Woche) Einwendungen erhebt.
8. Vergütung
Die Rechnungslegung für die Objektbetreuungen von Wohnanlagen erfolgt zum 20. des laufenden
Monats. Werden Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde
oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierfür
eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug mit sofortiger Zahlung
(spätestens nach bzw. innerhalb von 14 Tagen) fällig ist.
Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer
Änderung der Tariflöhne der IG Bau (Gebäudereiniger Handwerk), der Sozialbeitragsleistungen oder
sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen jeweils eine Anpassung um 9/10 in Anlehnung an den jeweiligen
Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen. Der Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber darüber hinaus die Veränderung vorab nochmals schriftlich anzuzeigen. Die Änderung der
Vergütung kann ab dem ersten des dem der schriftlichen Anpassung folgenden Monats gelten gemacht
werden.
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, Verzugszinsen mit 2% über den jeweiligen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von mehr
als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei Schadensersatzansprüche
gesondert gelten gemacht werden können.
Das Personal des Auftragnehmers ist nicht Inkasso berechtigt. Dennoch geleistete Zahlungen an nicht
zu Vertretung berechtigtes Personal, insbesondere Außendienstmitarbeiter, entbinden den Auftraggeber
nicht von der Bezahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der
vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden. Er haftet jedoch nicht
für Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Leistungsstörung und aus
unerlaubter Handlung, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Eine
Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch Betriebsstörungen im
Anwesen entstanden sind oder Schäden aufgrund Behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder
Naturkatastrophen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Soweit der Auftragnehmer nicht gesetzlich zwingend wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhaltens oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes haftet, haftet der Auftragnehmer für
nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten
Schäden nur bis zur Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages
(für Sachschäden 500.000 €, für Personenschäden 1 Mio. €). Weitergehende Ansprüche auf
Schadensersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgenschäden sind ausgeschlossen. Mit Ablauf
des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung
des Auftragnehmers.
10. Schlussbestimmungen
Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der
Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzlich
zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für einzelne Teile einer Bestimmung oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen
Lücke. Soweit nach § 38 ZPO rechtlich zulässig, insbesondere wenn der Auftraggeber Kaufmann ist,
wird der Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmers vereinbart.
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Werk- und Dienstleistungsvertragsrechtes
(§§ 611 – 651m BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen