HMZ - Gebäudeservice
  Hausmeisterzentrale Jüstel und Gebäudeservice Gmbh & Co. KG
 
 
  Eichenallee 39 b
  16767 Leegebruch
 
 
 
  1. Allgemeines
  Alle Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen und Kostenangebote erfolgen 
  ausschließlich zu den benannten vertraglich vereinbarten Bedingungen. Der 
  Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss ausdrücklich an, dass die 
  allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Vertragsinhalten wesentlichen 
  Bestandteil des Vertrages sind. Da der Auftragnehmer auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
  hingewiesen hat, gelten diese somit auch für weitere Vertragsabschlüsse oder -beziehungen auch wenn 
  sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen oder 
  Absprachen mit nicht vertretungsberechtigten Personen, insbesondere mit Außenmitarbeiter des 
  Auftragnehmers, gelten nur als rechtswirksam vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich 
  bestätigt worden sind.
  Angebote des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Ein 
  Vertrag kommt erst durch die beidseitige Unterschrift des Auftraggebers und Auftragsnehmers zu 
  Stande.  
  2. Objekteinweisung
  Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter 
  des Auftragnehmers in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden 
  Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen. D.h. es sollte auf alle möglichen Gefahrenquellen 
  hingewiesen, Wartungsfirma benannt und sonstige zu beachtende Vorschriften angegeben werden 
  (vorzugsweise in schriftlicher Form). Des Weiteren sind die erforderlichen Schlüssel den Auftragnehmer 
  zu übergeben. Erfolgte eine Einweisung (gleichaus welchen Gründen) nicht, so kann der Auftraggeber 
  bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf mangelnde Unterrichtung zurück zu führen sind, 
  den Auftragnehmer nicht schadensersatzpflichtig machen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder 
  grob fahrlässig herbeigeführt. Im Übrigen wird bei solchen Schäden vermutet, dass dem Auftragnehmer 
  allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  Dem Auftragnehmer wird gestattet, innerhalb eines vollständig betreuten Anwesens für Bewohner und 
  Besucher kenntlich ein Firmenschild oder auch Hausmeisterbriefkasten anzubringen. So ist für die 
  Anlieger klar ersichtlich, dass Anwesen vom Auftragnehmer unter regelmäßiger Betreuung und für 
  Notfälle ein Ansprechpartner bereits steht. 
  3. Leistungen des Auftragsnehmer
  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages oder in der 
  Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen. 
  Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte 
  Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.
  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers regelmäßig, bei bestimmten 
  Arbeiten (wie z.B. Garagen- oder Fensterreinigung) möglichst noch am selben Tag zu besichtigen und 
  deren ordnungsgemäße Ausführung zu bestätigen oder Mängel schnellstmöglich anzugeben. Verzichtet 
  der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der 
  Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei 
  denn der Auftraggeber rügt unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von einer Woche) nach den für 
  Reklamationen getroffene Vereinbarungen oder es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel.
  4. Umfang und Durchführung der Leistungen
  Die vereinbarten Leistungen beschränken sich ausdrücklich auf das Gemeinschaftseigentum bzw. die 
  vertraglich festgelegten Bereiche. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum (insbesondere 
  Instandsetzung in den Wohnungsbereichen) bedürfen eines gesonderten Auftrages. 
  Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Geschäftszeiten 
  an Werktagen erbracht werden. Fällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des 
  Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderanspruch zusteht. In den 
  Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis 2x wöchentlich vereinbart ist, ist der Auftragnehmer beim 
  Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag jedoch verpflichtet, die ausfallende Leistungen durch 
  verstärkten Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen.
  In Bezug auf die Durchführung des Winterdienstes sind folgende Angabe zu berücksichtigen: Die 
  Zugänglichkeit der zu reinigen Flächen muss jederzeit gewährleistet sein. Es unterbleibt eine 
  Reinigung, wenn die Flächen nicht begehbar bzw. verstellt sind (z.B. abgestellte Fahrzeuge, Fahrräder, 
  Mülltonnen, Kinderwagen etc.). Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung von Quellen, welche zur 
  Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstige Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet (z.B. Eisbildung 
  von Schmelzwasser durch undichten bzw. nicht sachgemäß ablaufenden Dach- und Regenrinnen). Der 
  AN ist auch nicht verpflichtet, Schnee und Schneeglätte, welche nicht unmittelbar auf natürlichen 
  Niederschlag zurückzuführen sind, zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden 
  (z.B. Schneeablagerung durch Schneelawinen von Dächern, abfallende Eiszapfen). Das gilt auch für 
  Schneereste, die von Anliegern auf die gereinigten Flächen des AG herübergeweht sind bzw. durch 
  Dritte oder Unbekannte auf die gereinigten Flächen wieder getragen werden (z.B. Schnee von Garten 
  auf Straßen geschippt, durch spielende Kinder, durch parkende KFZ etc.)
     
  5. Schäden und Mängel an den betreuten Anwesen
  Beim Auftreten von Schäden oder Mängel am betreuten Anwesen wird der Auftragnehmer dem 
  Auftraggeber unverzüglich Meldung erstatten. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss 
  oder Stromunterbrechung hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes. Der 
  Auftragnehmer ist berechtigt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von 
  Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesem Fall 
  wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang 
  des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.
  6. Leistungen des Auftraggebers
  Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung warmes Wasser und Strom für 
  den Betrieb von Maschinen, in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfanges zur 
  Verfügung zu stellen. Bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 
  unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen. Dies ist 
  besonders für die Unterbringung der Winterdienstmaterialien und Maschinen erforderlich.
  7. Reklamationen
  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages oder in der 
  Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen. 
  Weiterführend ist der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen verpflichtet, die Arbeiten so 
  durchzuführen, dass Störungen oder Belästigungen weitestgehend vermieden werden. 
  Reklamationen der Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber können nur dann 
  Berücksichtigung finden, wenn diese unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) nach der 
  Durchführung der Leistungen schriftlich mitgeteilt werden; fernmündliche oder mündliche 
  Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer 
  ausdrücklich bestätigt werden. 
  Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurde diese dann wie erforderlich 
  unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb einer Woche) gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur 
  Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene 
  ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung zur 
  Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht 
  vorgenommen werden. 
  Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungen, werden dann als 
  vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten 
  entgegen der ihn treffenden Besichtigungs- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich (spätestens 
  jedoch innerhalb einer Woche) Einwendungen erhebt.
  8. Vergütung
  Die Rechnungslegung für die Objektbetreuungen von Wohnanlagen erfolgt zum 20. des laufenden 
  Monats. Werden Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde 
  oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierfür 
  eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug mit sofortiger Zahlung 
  (spätestens nach bzw. innerhalb von 14 Tagen) fällig ist. 
  Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer 
  Änderung der Tariflöhne der IG Bau (Gebäudereiniger Handwerk), der Sozialbeitragsleistungen oder 
  sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen jeweils eine Anpassung um 9/10 in Anlehnung an den jeweiligen 
  Prozentsatz der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen. Der Auftragnehmer hat dem 
  Auftraggeber darüber hinaus die Veränderung vorab nochmals schriftlich anzuzeigen. Die Änderung der 
  Vergütung kann ab dem ersten des dem der schriftlichen Anpassung folgenden Monats gelten gemacht 
  werden.
  Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer 
  berechtigt, Verzugszinsen mit 2% über den jeweiligen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von mehr 
  als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei Schadensersatzansprüche 
  gesondert gelten gemacht werden können.
  Das Personal des Auftragnehmers ist nicht Inkasso berechtigt. Dennoch geleistete Zahlungen an nicht 
  zu Vertretung berechtigtes Personal, insbesondere Außendienstmitarbeiter, entbinden den Auftraggeber 
  nicht von der Bezahlung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung. 
   
  9. Haftung
  Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der 
  vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden. Er haftet jedoch nicht 
  für Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Leistungsstörung und aus 
  unerlaubter Handlung, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Eine 
  Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch Betriebsstörungen im 
  Anwesen entstanden sind oder Schäden aufgrund Behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder 
  Naturkatastrophen sind ausdrücklich ausgeschlossen. 
  Soweit der Auftragnehmer nicht gesetzlich zwingend wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen 
  Verhaltens oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes haftet, haftet der Auftragnehmer für 
  nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten 
  Schäden nur bis zur Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages 
  (für Sachschäden 500.000 €, für Personenschäden 1 Mio. €). Weitergehende Ansprüche auf 
  Schadensersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgenschäden sind ausgeschlossen. Mit Ablauf 
  des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung 
  des Auftragnehmers.
  10. Schlussbestimmungen
  Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der 
  Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzlich 
  zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. 
  Entsprechendes gilt für einzelne Teile einer Bestimmung oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen 
  Lücke. Soweit nach § 38 ZPO rechtlich zulässig, insbesondere wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, 
  wird der Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmers vereinbart. 
  Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die 
  gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Werk- und Dienstleistungsvertragsrechtes 
  (§§ 611 – 651m BGB)
 
 
 
  Allgemeine Geschäftsbedingungen